Das neue Eichrecht |
Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 2004/22/EG bzw. 2014/32/EU und des innerstaatlichen Eichrechts Am 30. Oktober 2006 sind erstmals die Regelungen der Horizontalrichtlinie 2004/22/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. März 2004 über Messgeräte (MID) in Kraft getreten. Damit wurde für bestimmte Messgerätearten eine europäische Zulassung verpflichtend und an die Stelle der innerstaatlichen Ersteichung trat die im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) geltende Konformitätsbewertung durch den Hersteller. Die Konformitätsbewertung eines Messgerätes ersetzt grundsätzlich die frühere Ersteichung. Seit 01.04.2016 hat die EU-Richtlinie 2014/32/EU die alte Richtlinie 2004/22/EG abgelöst. Die neue EU-Richtlinie enthält etliche Präzisierungen und Ergänzungen und verwendet mit anderen Richtlinien harmonisierte Begrifflichkeiten. Die grundsätzlichen Anforderungen haben sich nicht verändert. Es war Wille des deutschen Gesetzgebers, ab 2015 auch innerstaatlich zugelassene Geräte nach den gleichen Kriterien zuzulassen und in Verkehr zu bringen, wie dies für europäisch zugelassene Messgeräte verbindlich ist. Hierzu wurde ein neues Mess- und Eichgesetz (MessEG), sowie eine neue Mess- und Eichverordnung (MessEV) erarbeitet und rechtzeitig zum 01.01.2015 in nationales Recht ungesetzt. Als Folge der gesetzlichen Grundlagen bestätigt der Hersteller unter Mitwirkung einer von ihm ausgewählten benannten Stelle die Richtlinienkonformität des von ihm hergestellten Messgerätes anhand einer Konformitätsbescheinigung. MID-Cert unterstützt als Benannte Stelle nach Modul F den Hersteller, indem sie über das Ergebnis der Prüf- und Kontrolltätigkeiten für Wärme- und Kältezähler eine Konformitätsbewertung ausstellt. Die konformitätsbewerteten Messgeräte sind mit den nach MID vorgesehenen Zeichen „CE“, „M“ bzw. bei national zugelassenen Geräten mit den nach MessEV vorgesehenen Zeichen “DE” und “M” jeweils ergänzt um die Nummer der Benannten Stelle verkehrsfähig. |
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